Dies beeindruckte ihn jedoch augenscheinlich in keiner Weise, delinquierte er doch bereits zuvor und sodann insbesondere innerhalb rund eines Monats nach Erhalt dieses Strafbefehls zahlreiche Male. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die damals ausgestandene Untersuchungshaft dem Beschuldigten die möglichen Folgen seiner Delinquenz sowie die Bedeutung einer Freiheitsstrafe, deutlich vor Augen geführt und eine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt hätte, was jedoch nicht der Fall war.