Negativ auf die Prognosestellung wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte sich bereits in den Jahren 2010 und 2012 insgesamt fünf Tage in Untersuchungshaft befunden hatte und er im Jahr 2020 ebenfalls einen Tag in Untersuchungshaft verbracht hat (siehe Urteil SST.2015.64 und Strafregisterauszug). Nachdem er diese Erfahrung präsent hatte und bereits mit Urteil vom 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, wurde er mit Strafbefehl vom 20. Mai 2020 erneut zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.