5.7.2. Ein wesentlicher negativer Faktor für die Prognosestellung sind vorliegend die zahlreichen Vorstrafen auf verschiedenen Deliktsgebieten und die damit eindrücklich belegte Unbelehrbarkeit des Beschuldigten (siehe Strafregisterauszug und Täterkomponente oben). Negativ auf die Prognosestellung wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte sich bereits in den Jahren 2010 und 2012 insgesamt fünf Tage in Untersuchungshaft befunden hatte und er im Jahr 2020 ebenfalls einen Tag in Untersuchungshaft verbracht hat (siehe Urteil SST.2015.64 und Strafregisterauszug).