5.6.5. Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der nach dem 20. Mai 2020 begangen Straftaten eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zusammen mit der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. Mai 2020 auszufällenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten (siehe dazu oben), ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei bei der Bildung dieser Gesamtfreiheitsstrafe das Asperationsprinzip nicht erneut zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 1). 5.7. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist teilbedingt auszusprechen: