Dennoch ist mit der Anerkennung der Zivilklage für das Opfer eine Erleichterung verbunden, die zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung - 32 - schliesslich kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, so dass sich die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten straferhöhend auswirkt.