Die Suchtproblematik des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen des Verschuldens bei den betroffenen Delikten berücksichtigt und kann sich beim Vorleben deshalb nicht nochmals zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Leicht strafmindernd ist hingegen die Anerkennung der Zivilforderung von A.Z. zu berücksichtigen, obwohl es keine Aussprache gab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) und die Tragung eines vom Täter verursachten Schadens an sich selbstverständlich erscheint. Dennoch ist mit der Anerkennung der Zivilklage für das Opfer eine Erleichterung verbunden, die zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann.