5.6.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Mai 2020 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Tagen, einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.