um eine mittelschwere Widerhandlung handelt (Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG). Das Verhalten des Beschuldigten darf vor diesem Hintergrund nicht bagatellisiert werden. Auch kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass seine Ehefrau ihm das Fahren am 10. Mai 2020 noch erlaubt hatte, wurden sie doch an diesem Tag von der Polizei angehalten und der Beschuldigte angezeigt. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich beider Handlungen über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal es keine Dringlichkeit für die Fahrten gab. Mithin ist - 31 -