von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte fuhr zudem erneut ohne Führerausweis, und dies obwohl er kurz zuvor, am 10. Mai 2020, angehalten und einvernommen worden war. Es ist nicht bekannt, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug lenkte. Es gab keinen ersichtlichen Grund für die Fahrt, diese erfolgte offenbar zu reinen Unterhaltungszwecken. Auch hier verfügte der Beschuldigte damit über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.