5.6.3.1. Zum (mehrfachen) Fahren ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: Am 31. Mai 2020 fuhr der Beschuldigte um ca. 21:30 Uhr von seinem Wohnort an der Adresse 1 in der Gemeinde uu. an die AA.-Tankstelle an der Adresse 2, sodann zur Adresse 3 und anschliessend zurück an seinen Wohnort. Hierbei handelt es sich mit ca. 3.7 km um eine vergleichsweise noch kurze Strecke. Auch die Tageszeit an diesem Pfingstsonntag lässt nicht auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen schliessen. Dennoch war auf den Landstrassenabschnitten mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen und auf den Autobahnabschnitten aufgrund der hohen Geschwindigkeiten eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. Entsprechend ist die