mit seinem Schlag ein Zeichen setzen wollen. Zwar wusste er auch, dass er über keine gute Impulskontrolle verfügte. Aufgrund seiner verminderten Steuerungsfähigkeit hat er sich dem vorangehenden verbalen Konflikt aber nicht ohne Weiteres entziehen können. Insgesamt führt die leicht verminderte Schuldfähigkeit dazu, dass anstatt von einem mittelschweren Verschulden nur noch von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Angemessen ist dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr.