Sein Mass an Entscheidungsfreiheit war damit leicht eingeschränkt. Relativierend wirkt sich aus, dass auch wenn sich der Beschuldigte subjektiv in einer Situation wähnte, welche eine Reaktion von ihm erforderte, er nicht etwa in Bedrängnis oder aus Bestürzung gehandelt hätte. Vielmehr hat er, wie er selber ausführt, aus Wut über eine Äusserung von A.Z. gehandelt und hat - 29 -