Die Kokainabhängigkeit habe zu einer erheblichen Verminderung der persönlichkeitsbedingt ohnehin geringen Steuerungsfähigkeit geführt. Der Beschuldigte sei im Zeitraum vom 19. bis 21. Juni 2020 in seiner Fähigkeit, gemäss seiner durchaus vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, derart beeinträchtigt gewesen, dass von einer geschätzt leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (UA act. 293 f.). Sein Mass an Entscheidungsfreiheit war damit leicht eingeschränkt.