Insgesamt wäre bei unverminderter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, bzw. seine Schuldfähigkeit – gemäss Einschätzung von Dr. med. T. (UA act. 214 ff.) – im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war. So habe der Beschuldigte zur Zeit der Tat an einer mittelschweren Kokainabhängigkeit gelitten. Zudem würden nicht krankheitswertige akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge vorliegen. Die Kokainabhängigkeit habe zu einer erheblichen Verminderung der persönlichkeitsbedingt ohnehin geringen Steuerungsfähigkeit geführt.