Dennoch ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb einer verbalen Konfliktsituation, in welcher gegenseitige Beschimpfungen erfolgten, zuschlug und der Schlag nicht so heftig war, dass A.Z. zu Boden gegangen wäre. Der Umstand, dass er nur einmal zuschlug, ist neutral zu werten, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.