Aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten war es vorliegend teilweise dem Zufall zu verdanken, dass bei A.Z. nicht noch schlimmere Verletzungen entstanden sind. Der Schlag war von gewisser Intensität, ansonsten kein Zahnverlust erfolgt wäre. Auch schlug der Beschuldigte nach einer längeren Diskussion für A.Z. unerwartet und unvermittelt zu, sodass dieser nicht ausweichen konnte. Dennoch ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb einer verbalen Konfliktsituation, in welcher gegenseitige Beschimpfungen erfolgten, zuschlug und der Schlag nicht so heftig war, dass A.Z. zu Boden gegangen wäre.