Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat A.Z. im Rahmen einer Auseinandersetzung am 20. Juni 2020 um ca. 03:30 Uhr mit einem Faustschlag mit der rechten Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen. Durch den Schlag hat A.Z. eine Kronenfraktur mit Pulpa Beteiligung sowie eine Kontusion der Zähne 31, 32, 41, 42 und eine Rissquetschwunde am linken Mundwinkel erlitten - 28 -