5.6. 5.6.1. Für die weiteren Delikte, welche nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Mai 2020 begangen worden sind, ist eine separate Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 1 E. 1.2). 5.6.2. Hinsichtlich der nach dem 20. Mai 2020 mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung (Anklageziffer I.4., Straftatendossier 5) als konkret schwerste Straftat festzusetzen: