Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt straferhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist um 1 ½ Monate auf 10 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.5.5. Die hypothetische Gesamtstrafe von 10 ½ Monaten Freiheitsstrafe ist um die rechtskräftige Grundstrafe (30 Tage Freiheitsstrafe) angemessen auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, was abzüglich der Grundstrafe eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Mai 2020 von 10 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.