Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte teilweise geständig gezeigt hat. Ein Abstreiten der Taten wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem zahlreiche Belege (Polizeirapporte, Aussagen diverser Personen) für die Delikte vorlagen. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren in geringem Masse vereinfacht und ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beteuert nunmehr zwar eine Reue und Läuterung, jedoch ist nicht klar, wie nachhaltig seine Einsicht ist und ob seine Reue über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht (siehe dazu E. 5.7).