Diese zahlreichen Vorstrafen und insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wirken sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende bzw. keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist immerhin zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).