Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 ist er sodann wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nötigung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Diese zahlreichen Vorstrafen und insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wirken sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende bzw. keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).