Aberkennung des Ausweises zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 500.00. Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit demnach – trotz teilweise hoher Beträge – weder von Verurteilungen zu Geldstrafen noch von deren Vollzug abschrecken lassen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 ist er sodann wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a