Er war mit seiner Ehefrau unterwegs und es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht sie gefahren ist, zumal er bei der Polizeikontrolle vertuschen wollte, selbst gefahren zu sein, indem er sich neben die offene Beifahrertür stellte und sich seine Ehefrau ans Steuer setzte (UA act. 1591 f.). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit aufgestellten Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).