Erschwerend kommt – auch wenn er unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stand – das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, hinzu. Er war mit seiner Ehefrau unterwegs und es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht sie gefahren ist, zumal er bei der Polizeikontrolle vertuschen wollte, selbst gefahren zu sein, indem er sich neben die offene Beifahrertür stellte und sich seine Ehefrau ans Steuer setzte (UA act. 1591 f.).