Er hatte mit seiner Frau eine Mitfahrerin im Fahrzeug, was jedoch die abstrakte Gefahr – wie auch ein weiterer Verkehrsteilnehmer auf der betroffenen Strecke – nicht weiter erhöht hat und deshalb neutral zu werten ist. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fällen – als vergleichsweise nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen.