5.5.3. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für das Fahren ohne Berechtigung vom 10. Mai 2020 zu erhöhen. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG).