Für den Zeitraum vom 10. Mai 2020 lag keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Dr. med. T. führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er für die von Mai bis Anfang Juni 2020 begangenen SVG-Delikte nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgehe. Der Beschuldigte sei fähig gewesen, ein Fahrzeug zu lenken, weshalb er davon ausgehe, dass er in diesem Zustand auch fähig gewesen sei zu entscheiden, ob er noch vorher konsumiere oder nicht (GA act. 140). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.