Nachvollziehbare Gründe dafür, dass dennoch er gefahren ist, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit aufgestellten Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).