davon erfassten Fällen – als vergleichsweise nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Erschwerend kommt – auch wenn er unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stand – das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, hinzu. Er war mit seiner Ehefrau unterwegs, welche gemäss seiner Aussage zu diesem Zeitpunkt fahrfähig gewesen wäre (GA act. 145). Nachvollziehbare Gründe dafür, dass dennoch er gefahren ist, sind nicht ersichtlich.