1615 und 1620). Es wurde sodann durch die Kantonspolizei Aargau festgehalten, dass er beim Standtest schwankte, die Pupillen verkleinert waren und keine Lichtreaktion zeigten sowie er allgemein unruhig und angetrieben bzw. überdreht sowie überschiessend und redselig wirkte (UA act. 1592 und 1606); damit war ihm der Mischkonsum deutlich anzumerken. Der Beschuldigte wurde aufgrund seiner auffälligen bzw. aggressiven Fahrweise von der Polizei angehalten, er fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und in Schlangenlinien (UA act. 1591) und passte sein Fahrverhalten entsprechend nicht an die Verhältnisse an