Aufgrund des Mischkonsums von Kokain (124 µg/l) sowie Alkohol (0.30 mg/l) befand sich der Beschuldigte dabei in fahrunfähigem Zustand. Bereits der festgestellte minimale Wert von 124 µg/l Kokain im Blut des Beschuldigten bedeutet eine mehr als achtfache Überschreitung des Nachweisgrenzwerts von 15 μg/L gemäss Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA. Dazu kommt sein angetrunkener Zustand, zumal er eine Atemalkoholkonzentration von 0.3 mg/l und damit von mehr als 0.25 mg/l aufwies (vgl. Art. 2 lit. b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Ein solcher Mischkonsum wirkt sich stark auf die Fahrfähigkeit aus (vgl. UA act. 1615 und 1620).