Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte lenkte am 10. Mai 2020, ca. um 19:30 Uhr, auf der Strecke Dietikon bis Kölliken, den Personenwagen BMW X4, Kennzeichen, obwohl er vor Fahrtantritt unbefugt zwei Linien (mutmasslich jeweils ca. 0.4 Gramm) Kokain konsumiert hatte. Aufgrund des Mischkonsums von Kokain (124 µg/l) sowie Alkohol (0.30 mg/l) befand sich der Beschuldigte dabei in fahrunfähigem Zustand.