Was hingegen die übrigen Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, betrifft, so liegen dafür die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe nicht vor, sind diese doch nach dem 20. Mai 2020 begangen worden. Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). - 23 - 5.5.2. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer I.1, Straftatendossier 2) als konkret schwerste Straftat hinsichtlich der als Zusatzstrafe auszufällenden Straftaten ergibt sich Folgendes: