Der Beschuldigte hat das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie das Fahren ohne Berechtigung vom 10. Mai 2020 (Anklageziffer I.1, Straftatendossier 2) verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Mai 2020 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden ist. Da für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe auszufällen ist und es sich um gleichartige Strafen handelt, ist diesbezüglich eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden.