5.4. Insoweit vorliegend Tatbestände mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem (siehe Strafregisterauszug) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1), was auch vom Beschuldigten nicht infrage gestellt wird. Für die mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, welche nur eine Geldstrafe