Die für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG (Anklageziffern I.1 [Straftatendossier 2], I.3 [Straftatendossier 4] und I.7 [Straftatendossier 9]) ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen wurden mit Berufung nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 22 - 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.