5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht und ist dafür – mit Ausnahme der Beschimpfungen gemäss Anklageziffer I.2.2. (Straftatendossier 3) sowie Anklageziffer I.4. (Straftatendossier 5) aufgrund von Art. 177 Abs. 3 StGB – angemessen zu bestrafen.