4.3. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist der Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.Z. erfüllt, zumal der Beschuldigte ihn durch die Äusserung «er ficke seine Frau und seine Familie» in seiner Ehre verletzt hat. Diese Äusserung stellt einen Ausdruck der Missachtung dar und dient dazu, jemanden in seiner Ehre zu verletzen, was auch seine direkte Absicht war. Da keine Provokationen oder Beschimpfungen durch A.Z. erfolgt sind, entfällt die Strafe auch nicht gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB. Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.