Dies ist vor dem Hintergrund der Aussagen von A.Z., er habe Angst gehabt, nachvollziehbar (UA act. 1473 und 1475 f.), zumal der Beschuldigte ihm tags zuvor mit einem Faustschlag einen Zahn ausgeschlagen und weitere Zähne gelockert hat und ihn und seinen Bruder erneut aufgesucht hat.