A.Z. habe den Beschuldigten in keiner Weise beleidigt oder bedroht, sondern nur «ok ok» gesagt (UA act. 1832). Dies wird bestätigt von F.Z., der angab, dass sie selbst nichts zum Beschuldigten gesagt hätten (UA act. 1507, Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Auch A.Z. sagte glaubhaft aus, er habe selbst kein Wort gesagt bzw. sie selbst hätten an diesem Abend nichts zu ihm gesagt, man habe gesehen, dass es ihm nicht gutgehe (UA act. 1473, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Dies ist vor dem Hintergrund der Aussagen von A.Z., er habe Angst gehabt, nachvollziehbar (UA act.