P. gab auch an, der Beschuldigte sei sehr erbost bzw. «hässig» gewesen und habe herumgeschrien und er habe eine aggressive Ausdrucksweise gehabt (UA act. 1544 und 1550). Q. gab schliesslich an, «sie» hätten sich gegenseitig angeschrien, das heisse auch einer der Brüder habe den Beschuldigten angeschrien. Von A.Z. habe er aber nichts Schlechtes gehört, stattdessen habe der Beschuldigte ihn angeschrien, er werde dessen Mutter ficken. A.Z. habe mit Ausdrücken wie «Dankeschön» reagiert, um die Situation zu beruhigen. A.Z. habe den Beschuldigten in keiner Weise beleidigt oder bedroht, sondern nur «ok ok» gesagt (UA act. 1832).