er zugunsten des Beschuldigten aussagen würde. N. gab an, dass von den Beteiligten der Beschuldigte etwas lauter geworden sei (UA act. 1847), er schilderte jedoch nichts von vorgängigen Beschimpfungen durch die andere Gruppe. P. gab zwar an, die Gruppe habe dem Beschuldigten etwas von einer Frau zugerufen, worauf dieser ausgetickt sei. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Aussage, er könne nicht sagen, was passiert sei, da er sich auf die Arbeit der Polizei konzentriert habe (UA act. 1544) als nicht entscheidend zu betrachten. P. gab auch an, der Beschuldigte sei sehr erbost bzw. «hässig» gewesen und habe herumgeschrien und er habe eine aggressive Ausdrucksweise gehabt (UA act.