Demgegenüber widerspricht die Schilderung des Beschuldigten, dass die Brüder Z. sowie E. nahe zu ihm gekommen seien, den Schilderungen der Kantonspolizei Aargau, wonach die Gruppen voneinander getrennt gewesen seien. Auch zahlreiche der weiteren Anwesenden haben diese Situation anders als der Beschuldigte beschrieben und gaben an, dass sich die Gruppen mindestens in einem Abstand von zehn Metern befunden hätten und die Polizei dazwischen gestanden sei (A.Z. UA act. 1488, F.Z. UA act. 1507, E. UA act. 1532, N. UA act. 1846). Die behauptete Annäherung ist somit als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu betrachten. - 20 -