Der Beschuldigte habe ihn zudem gefragt, ob sein Mund schon geheilt sei und habe ihm gesagt, dass er es noch schlimmer machen werde. Die Vorinstanz sprach ihn hierfür der Beschimpfung schuldig. Vorliegend nicht mehr von Relevanz sind die Drohungen sowie die Nötigung zum Nachteil von A.Z., nachdem der Beschuldigte diesbezüglich von der Vorinstanz freigesprochen worden ist. Der Beschuldigte bestreitet, zu A.Z. gesagt zu haben, er werde dessen Frau und Familie ficken (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4). Er macht weiter geltend, von A.Z. beschimpft worden zu sein. Damit macht er zumindest sinngemäss eine Provokation oder eine Retorsion geltend.