verhindern bzw. dem Zweck bei unübersichtlichen Schlägereien Tathandlungen strafrechtlich erfassen zu können, kann beim vorliegend erstellten Sachverhalt nicht von einer solchen «unübersichtlichen Schlägerei» ausgegangen werden, zumal die Tathandlungen klar erkennbar sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.