Es ist darüber hinaus fraglich, ob überhaupt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen werden kann, zumal es lediglich einen Schlag des Beschuldigten, das Wegstossen durch F.Z. sowie zwei versuchte Tritte von A.Z. gab und die drei Beteiligten sich danach auch ohne äusseren Zwang voneinander entfernten und auf die Polizei warteten, wobei es zu keiner weiteren Auseinandersetzung kam. Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut, das öffentliche Interesse Schlägereien zu - 18 -