Eine psychische Mitwirkung ist darüber hinaus lediglich tatbestandsmässige Beteiligung, wenn mindestens drei Personen wechselseitig kämpfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall ist. Damit verbleiben höchstens noch zwei Streitbeteiligte, was den Tatbestand von Art. 133 StGB nicht erfüllt.