Danach ging er lediglich noch auf den Beschuldigten zu, wobei er eine Hand in der Jackentasche hatte und in der anderen Hand eine Zigarette hielt, was seine Passivität verdeutlicht. Er teilte keine Schläge aus und das Wegstossen hat die Schwelle zu einer Tätlichkeit nicht erreicht. Sein Handeln ist insgesamt als passiv zu bezeichnen. Sein Verhalten war denn auch nicht geeignet, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Eine psychische Mitwirkung ist darüber hinaus lediglich tatbestandsmässige Beteiligung, wenn mindestens drei Personen wechselseitig kämpfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall ist.