So können zumindest die Handlungen von F.Z. nicht als aktive Teilnahme an einer wechselseitigen Auseinandersetzung qualifiziert werden. Er hat den Beschuldigten zwar weggestossen nachdem dieser seinen Bruder A.Z. ins Gesicht geschlagen hat, dies kann jedoch nicht als Tätlichwerden im Sinne von Art. 133 StGB betrachtet werden, zumal das Stossen nicht sehr intensiv war. Er hat dies vorgenommen, um seinen Bruder A.Z. und sich selbst vor weiteren Schlägen zu schützen und um die Streitenden zu schlichten. Danach ging er lediglich noch auf den Beschuldigten zu, wobei er eine Hand in der Jackentasche hatte und in der anderen Hand eine Zigarette hielt, was seine Passivität verdeutlicht.